Satzung – Fassung Mai 2017

§ 1 Name und Sitz

Der Gewerbeverein Dietzenbach e. V. – nachstehend GVD genannt – ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen. Er führt den Namen Gewerbeverein Dietzenbach e. V. nach Eintragung. Sitz des GVD ist 63128 Dietzenbach.

§ 2 Zweck

Zweck des GVD ist es, die Selbständigen als Träger freiheitlicher Lebensform zusammenzufassen und sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Gesellschaft zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken.
Des Weiteren engagiert sich der GVD ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zweckgebunden für die Probleme Jugendlicher, Behinderter sowie älterer Menschen und Bürger mit ausländischem   Pass   in   Bezug   auf   Lehrstellen   und   Arbeitslosigkeit   im   Sinne   des   Abschnittes   „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.
Diese Aufgaben sollen erfüllt werden durch
a) Erörterung der den gewerblichen Mittelstand berührenden Fragen auf wirtschafts-, steuer-, sozial- und gesellschaftspolitischem Gebiet
b) einen regen Erfahrungsaustausch sowohl auf örtlicher Ebene als auch im Kontakt mit anderen
Gewerbevereinen
c) durch Verbreitung von Informationen und Stellungnahme zu aktuellen, die selbständigen betreffenden Probleme
d) Beratung der Mitglieder in wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Belangen
e) ein Mitspracherecht bei der Stadtverwaltung für alle Fragen und Probleme, die mit dem örtlichen Gewerbe zusammenhängen
f) gemeinsame Werbung und gemeinsame Ausstellungen
g) gemeinsame Aktionen des GVD mit den relevanten Institutionen wie zum Beispiel Arbeitsamt, Stadtverwaltung, karitative Einrichtungen und dergleichen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

a) alle selbständigen Unternehmer im Sinne des § 1, die ihr Gewerbe in der Stadt Dietzenbach angemeldet haben und dieses hier oder anderwärts ausübe

b) solche zu § 4 a) genannten Unternehmer, die andernorts ihr Gewerbe angemeldet haben, dieses aber überwiegend in der Stadt Dietzenbach ausüben

c) alle freiberuflich Schaffenden der Stadt Dietzenbach

d) jeder Bürger der Stadt Dietzenbach, der sich mit den Zielen des GVD einverstanden erklärt und sich für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzt

e) Persönlichkeiten, die sich um den GVD besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrungen sind eine Würdigung von besonderen Verdiensten für den GVD und ein Zeichen äußerer Anerkennung für langjährige Mitgliedschaft und beispielhaftes Engagement.

1. Ehrenvorsitzende sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.
2. Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.

Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung seitens der Mitglieder besteht nicht.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im GVD beginnt rückwirkend mit dem Tag der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung, nachdem der Vorstand auf seiner diesem Tage folgende Sitzung der Beitrittserklärung mehrheitlich zugestimmt hat. Der Vorstand kann die Beitrittserklärung mehrheitlich ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn zu vermuten ist, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.
Die Mitgliedschaft besteht zunächst für die Dauer eines Jahres und verlängert sich jeweils automatisch zum nächsten Jahresende, wenn sie nicht mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende aufgekündigt wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Ausschluss erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des GVD verstößt oder ihn schädigt sowie bei Rückstand der Beitragszahlung oder anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem GVD länger als 1 Jahr.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des GVD sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den GVD gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem/ der:
1. Vorsitzenden | 2. Vorsitzenden | Schatzmeister/in | bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nehmen bis zur Ersatzwahl die anderen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben wahr. Jedes Vorstandsmitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig – jedoch mindestens einmal im Jahr – Bericht über die Tätigkeit und ruft im Bedarfsfalle Quartalsversammlungen beziehungsweise Vorstandssitzungen ein.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt die Mitglieder zur jährlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen ein. Quartalsversammlungen für alle Mitglieder sowie Vorstandssitzungen werden kurzfristig einberufen. Alle Einladungen müssen schriftlich erfolgen und neben Zeitpunkt und Versammlungsort eine Tagesordnung enthalten, damit sich jedes Mitglied auf die Versammlung vorbereiten kann. In jeder Versammlung hat jedes Mitglied Rederecht und kann bis 3 Tage vor der Versammlung Anträge schriftlich einbringen. Über die Anträge ist abzustimmen.

Die Vereinsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung, wenn sie persönlich verhindert sind, durch ein anderes anwesendes Vereinsmitglied vertreten lassen und diesem eine Stimmrechtsvollmacht erteilen beziehungsweise das Stimmrecht übertragen. Auf ein Vereinsmitglied können jedoch nur maximal drei Stimmrechtsvollmachten erteilt werden beziehungsweise Stimmrechtsübertragungen erfolgen.

Die Vorstandswahl erfolgt durch Handheben – es sei denn, ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied verlangt auf Antrag, die Vorstandswahl geheim durchzuführen.

Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlussfähig ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangt.

Bei jeder Vorstandswahl wird ein/e Revisor/in und dessen/deren Stellvertreter/in für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Revisor/in und dessen/deren Stellvertreter/in müssen keine Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Vereinsvermögen

Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand Anteile am Vereinsvermögen. Über die Verwendung des
Vermögens bei Auflösung des GVD entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand schlägt eine Beitragserhöhung vor und begründet sie. Die Entscheidung und Genehmigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.